§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für künstlerische Therapieformen e.V. (DGKT)“ – Berufsverband – Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
2. Sitz des Vereins ist Köln.
3. Der Verein hat folgende Zwecke:
a) den Zusammenschluss von Personen, die an den Verfahren der Kunsttherapie und der Therapie mit kreativen Medien interessiert sind,
b) den Zusammenschluss von Kunst- und Kreativitätstherapeuten verschiedener Richtungen,
c) die berufspolitische Vertretung der Kunst- und Kreativitätstherapie in Deutschland, insbesondere die Betreibung der staatlichen Anerkennung kunsttherapeutischer Ausbildungen und die Etablierung des Berufsbildes Kunst- bzw. Kreativitätstherapeut,
d) die Entwicklung einheitlicher Standards und Curricula für das Berufsbild des Kunst- bzw. Kreativitätstherapeuten,
e) Durchführung entsprechender Weiterbildungsangebote im Rahmen der einzelnen Sektionen bzw. die Kooperation mit den Trägern bestehender kunst- und kreativitätstherapeutischer Aus- und Weiterbildung,
f) die Prüfung und Anerkennung kunst- und kreativitätstherapeutischer Weiterbildungsangebote bzw. der Institutionen, die derartige Angebote durchführen,
g) die Förderung und Verbreitung der kunst- und kreativitätstherapeutischen Verfahren für die Bereiche Prävention, Klinik, Rehabilitation, Erwachsenenbildung, Pädagogik, Geragogik, Sozialarbeit etc.,
h) die Förderung von Forschung und Lehre im Bereich der Kunsttherapie und Therapie mit kreativen Medien,
i) die Kooperation mit anderen psychotherapeutischen und kunst- und kreativitätstherapeutischen Fachverbänden sowie Fachverbänden wissenschaftlich begründeter Beratung und Counseling auf nationaler Ebene,
j) die Einrichtung und Unterhaltung eigener Einrichtungen der Weiterbildung und Therapie im In- und Ausland.
§ 2
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Abhalten und Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
2. Förderung von Ausbildungsmöglichkeiten, die an den Standards eines Muster-Curriculums und den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben orientiert sind.
3. Bildung von Sektionen für die einzelnen kunst- bzw. kreativitätstherapeutischen Verfahren.
4. Publikationen und Verbreitung wissenschaftlicher Arbeiten auf den genannten Gebieten; Herausgabe einer Fachzeitschrift.
5. Kooperation, Austausch und Verbundforschung in Bezug auf die Theorie und Praxis, Fortschritte und Forschung in den genannten Gebieten im In- und Ausland.
6. Interessenvertretung bei Personen oder Organisationen, Behörden, Verbänden etc.
7. Durchführung von Kooperationsprojekten mit Institutionen, Behörden, Verbänden etc.
8. Einrichtung einer ständigen Konferenz der Ausbildungsinstitutionen für Kunsttherapie und Therapie mit kreativen Medien; diese Ausbildungs-institutionen müssen Mitglieder des Verbandes sein.
§3
Entstehung der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied in der DGKT kann werden, wer eine Aus- oder Weiterbildung an einem von der DGKT anerkannten Institut abgeschlossen hat. Die ordentliche Mitgliedschaft kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung oder durch einen gleichwertigen Nachweis über eine Ausbildung erlangt werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft wird beim Vorstand der DGKT gestellt, der die eingereichten Unterlagen prüft und über die Mitgliedschaft entscheidet.
2. Assoziiertes Mitglied kann werden, wer mindestens 120 Aus- bzw. Weiter-bildungsstunden oder ein Jahr in einem von der DGKT anerkannten Aus- und Weiter-bildungsinstitut absolviert hat oder einen gleichwertigen Weiterbildungsnachweis erbringt. Der Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft wird beim Vorstand der DGKT gestellt, der die Unterlagen prüft und über die Mitgliedschaft entscheidet.
3. Graduiertes Mitglied kann werden, wer an einem von der DGKT anerkannten Institut weiter- bzw. ausgebildet worden ist, über eine zweijährige, supervidierte kunsttherapeutische Berufspraxis verfügt und an mindestens zwei Graduierungs-seminaren der DGKT teilgenommen hat. Nur graduierte Mitglieder dürfen die Bezeichnung „DGKT“ nach ihrer Berufsangabe führen unter Nennung des jeweiligen Schwerpunktbereiches, z. B. „Kunsttherapeut bzw. Kreativitätstherapeut DGKT; Schwerpunkt Musiktherapie, Therapie mit bildnerischen Mitteln, Bewegungstherapie u. a.“ .
4. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein regelmäßig und über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus materiell unterstützt. Auch eine juristische Person kann förderndes Mitglied werden. Das fördernde Mitglied hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, ist aber berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
5. Kooperative Mitgliedschaft können Ausbildungsinstitute erwerben, die die curricularen Standards der DGKT erfüllen und von ihrer Rechtsform her den berufs-politischen Erfordernissen entsprechen. Die kooperativen Mitglieder bilden eine ständige Konferenz kunst- bzw. kreativitätstherapeutischer Ausbildungsinstitute (vgl. § 11). Weiterhin können kooperative Mitglieder ohne Ausbildungsfunktionen Einrichtungen werden, in denen kunsttherapeutisch im klinischen (stationär, ambulant), im rehabilitativen oder im Forschungsbereich praktiziert wird.
6. Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitglieder-versammlung Personen verliehen werden, die den Vereinszwecken in besonderer Weise gedient haben oder die auf den Gebieten der kreativen Therapie und Pädagogik außerordentliche Verdienste erworben haben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Ziele zu fördern, seine Statuten anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
5. Die Mitglieder sind bei Änderung ihrer Anschrift verpflichtet, diese der DGKT innerhalb von 3 Monaten schriftlich bekannt zu geben.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Informationen, die eine Statusänderung bzw.
Beitragsänderung in der DGKT bewirken, (z.B. Abschluss einer entsprechenden Aus- oder Weiterbildung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit) innerhalb von 3 Monaten schriftlich der DGKT mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschließung.
2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er kann bei vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Bis zum Austritt bleibt das Mitglied zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird mit angemessener Frist Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Nennung der Gründe dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
3a. Mitglieder werden auch ausgeschlossen, wenn sie 2 Jahre ihren Mitglieds-beitrag trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt haben.
4. Der Ausschluss wird durch den Vorstand entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Kalenderjahres beschlossen. Dem Mitglied wird mit ange-messener First Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungs-beschluss ist mit Nennung der Gründe dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Das auszuschließende Mitglied hat die Kosten des Ausschlussverfahrens zu tragen.
§ 6
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen (Geschäftssitzungen) sind als ordentliche Versammlungen in jedem Jahr einzuberufen und als außerordentliche dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Wenn Satzungsänderungen zu beschließen sind, müssen diese mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
– die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
– die Entlastung der Vorstandsmitglieder
– die Einrichtung neuer Sektionen
– die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
– die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
4. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung anzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt.
5. In Abständen von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung über Vorschlag mit einfacher Mehrheit den neuen Vorstand. In den einzelnen Sektionen werden zweijährig die Sektionsleiter neu gewählt.
6. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel der Erschienenen erforderlich.
7. In besonderen Fällen, über die der Vorstand entscheidet, ist eine schriftliche Befragung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung möglich.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, die den Status von Lehrtherapeuten haben sollen, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
2. Dem Vorstand werden die Leiter der einzelnen Sektionen, sofern sie nicht als Personen schon im Vorstand vertreten sind, beigeordnet. Die Leiter der Sektionen müssen den Status des Lehrtherapeuten für die von ihnen durch die Sektion vertretenen Verfahren haben.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. von diesen bevollmächtigte Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende sorgt für die regelmäßige und gegebenenfalls außerordentliche Einberufung des Vorstandes und die im Abstand von einem Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Vorstand ist mit der Erledigung des Schriftverkehrs und der technischen Organisation betraut. Er befindet über Aufnahme- und Ausschlussanträge von Personen und Institutionen.
4. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (mindestens einmal im Jahr) oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Beschlüsse
1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich vom Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10
Fach-Sektionen
1. Der Verein gliedert sich in Sektionen, die Spezialgebiete aus dem Aufgaben- und Forschungsbereich des Vereins bearbeiten.
2. Für die Mitgliedschaft in den einzelnen Sektionen gelten die unter § 3 aufgeführten Bedingungen.
3. Die Sektionen stellen einen Zusammenschluss von Personen dar, die innerhalb des Vereins mit einem speziellen Arbeitsgebiet befasst sind. Einrichtung einer Sektion kann erfolgen durch Antrag von mindestens 15 Mitgliedern, von denen drei Lehrbefugnis haben müssen. Der Antrag wird vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
4. Als Sektion kann auch im Sinne einer kooperativen Mitgliedschaft nach § 3, Abs. 5 ein Fachverband aufgenommen werden. Die Mitglieder dieses Fachverbandes sind entsprechend ihrem Mitgliederstatus und den Bestimmungen über die Mitgliedschaft des § 3 dieser Satzung assoziierte bzw. ordentliche Mitglieder der DGKT. Stimmrecht haben nur zahlende ordentliche Einzelmitglieder.
5. Jede Sektion wählt den Sektionsleiter für zwei Jahre. Dieser bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Er führt die Geschäfte der Sektion und berichtet dem Vorstand über die Tätigkeit der Sektion in allen den Verein interessierenden Fragen. Handelt es sich bei der Sektion um einen Fachverband, entsendet dieser einen Bevollmächtigten.
6. Sektionen geben sich in Abstimmung mit dieser Satzung und den unter § 3 aufgeführten Bedingungen eine Geschäftsordnung. Diese muss durch den Vorstand genehmigt werden.
7. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich, wenn der Bewerber die jeweilige Ausbildung abgeschlossen hat.
§ 11
Ständige Konferenz der Ausbildungsinstitute
1. Die dem Verein als kooperative Mitglieder angeschlossenen Institute und Verbände bilden durch Entsendung je eines Delegierten eine „ständige Konferenz der kunst- bzw. kreativitätstherapeutischen Aus- und Weiterbildungsinstitute“. Diese trifft mindestens einmal jährlich zusammen, um gemeinsam mit dem Vorstand und den Leitern der Fachsektionen Belange von Aus- und Weiterbildung zu regeln, über einen angemessenen Standard der einzelnen Institute zu wachen und über die Aufnahme und Anerkennung weiterer Ausbildungsinstitutionen durch den Vorstand zu beraten.
§ 12
Zeitschrift
1. Die DGKT gibt eine Fachzeitschrift heraus.
Die Zeitschrift wird von einem mindestens vierköpfigen Herausgebergremium unter Mitwirkung eines wissenschaftlichen Beirates herausgegeben, der die verschiedenen Fachrichtungen der Kunst- und Kreativitätstherapie repräsentiert und in den darüber hinaus bedeutende Vertreter der Kunst- und Kreativitätstherapie aufgenommen werden können. Dem Herausgebergremium müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder angehören. Das Herausgebergremium arbeitet, was die inhaltliche Gestaltung der Zeitschrift anbelangt, in Abstimmung mit dem Beirat der Zeitschrift und ansonsten vom Vorstand unabhängig.
§ 13
Auflösung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den in § 7 festgelegten Stimmenmehrheiten beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren eingesetzt.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Restvermögen ist an Amnesty International zu überweisen.
Geändert gemäß Protokoll vom 20.10.2014